Mehrwegpflicht in der Praxis: Checkliste für Imbiss, Café und Lieferdienst
Kurz gesagt: Wer Speisen in Kunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen verkauft, muss dieselbe Ware auch in Mehrweg anbieten, zum gleichen Preis und mit Hinweisschild (§ 60 VerpackDG). Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 m² Verkaufsfläche dürfen stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen. Ab 12. Februar 2027 ist das Befüllen eigener Behälter für alle Pflicht.
Die Mehrwegangebotspflicht gibt es seit Januar 2023. Seit dem 12. August 2026 steht sie nicht mehr im Verpackungsgesetz, sondern im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Inhaltlich hat sich für heute wenig geändert. Neue Pflichten kommen 2027 und 2028 aus der EU-Verpackungsverordnung PPWR. Die Fristen bis 2030 im Überblick finden Sie in unserem Artikel PPWR in der Gastronomie.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht trifft Endvertreiber, also den Betrieb, der die Verpackung an den Gast abgibt, und zwar bei zwei Verpackungsarten:
- Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen, die erst im Betrieb befüllt werden: Menüboxen, Salatschalen, Soßen- und Dessertbecher aus Kunststoff.
- Einweggetränkebecher, ebenfalls erst im Betrieb befüllt, unabhängig vom Material. Auch der Pappbecher für den Kaffee zählt. Die Pflicht gilt auch für Deckel.
Nicht betroffen ist, was schon verpackt im Regal steht, etwa das fertig abgepackte Sandwich vom Hersteller.
Zählt meine Verpackung als Kunststoff?
Das ist die häufigste Praxisfrage. Kunststoffverpackung ist alles, was ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht.
| Verpackung | Mehrwegpflicht nach § 60? |
|---|---|
| Pizzakarton aus unbeschichteter Pappe | nein |
| Pappschale oder -box mit Kunststoffbeschichtung | ja, gilt als Kunststoff |
| Aluschale ohne Kunststoffdeckel | nach der Definition nein |
| Aluschale mit Kunststoffdeckel | ja, der Deckel ist Kunststoff |
| Schale aus Bagasse ohne Beschichtung | nach der Definition nein |
| Becher oder Schale aus PLA („Bio-Kunststoff“) | ja, PLA ist Kunststoff |
| Coffee-to-go-Becher aus Pappe | ja, Getränkebecher zählen unabhängig vom Material |
| Salat- oder Dressingbecher aus PP oder PET | ja |
Für Pizzakartons ohne Kunststoffanteil hat das Bundesumweltministerium bestätigt, dass sie nicht betroffen sind. Bei Alu und Bagasse folgt das Ergebnis aus der gesetzlichen Definition. Eine ausdrückliche amtliche Aussage gibt es dazu nicht. Fragen Sie im Zweifel Ihren Lieferanten nach Beschichtungen. Für unsere Artikel geben wir Ihnen die Materialangaben gern.
Was genau müssen Sie anbieten?
Nach § 60 VerpackDG gelten vier Regeln:
- Dieselbe Ware in Mehrweg. Jedes Gericht und jedes Getränk, das Sie in Einwegkunststoff oder Einwegbechern verkaufen, muss es auch in einer wiederverwendbaren Verpackung geben. Das umfasst die Größen, die Sie anbieten.
- Nicht teurer und nicht schlechter. Die Kombination aus Ware und Mehrwegverpackung darf nicht mehr kosten als die Einwegvariante. Ein Pfand ist erlaubt, weil der Gast es zurückbekommt. Ein Aufpreis für die Mehrwegverpackung selbst ist es nicht.
- Hinweis an den Gast. Deutlich sichtbar und lesbar mit Informationstafeln oder Schildern im Laden. Wer liefert, muss den Hinweis zusätzlich dort geben, wo bestellt wird: auf der Speisekarte, in der App oder im Webshop.
- Rücknahme. Sie müssen die Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die Sie selbst ausgegeben haben. Fremde Mehrwegbehälter müssen Sie nicht annehmen.
Die Ausnahme für kleine Betriebe (§ 61 VerpackDG)
Kleine Betriebe dürfen die Pflicht einfacher erfüllen: Sie befüllen mitgebrachte Behälter der Gäste und müssen keine eigenen Mehrwegverpackungen vorhalten. Voraussetzung ist, dass beide Bedingungen erfüllt sind:
- höchstens fünf Beschäftigte insgesamt, und
- höchstens 80 m² Verkaufsfläche.
So zählen Sie die Beschäftigten:
- Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5.
- Teilzeitkräfte mit bis zu 30 Wochenstunden zählen mit 0,75.
- Alle darüber zählen voll.
Rechenbeispiel: Ein Imbiss hat die Inhaberin, zwei Vollzeitkräfte, zwei Aushilfen mit je 15 Stunden und eine Teilzeitkraft mit 25 Stunden.
- Rechnung: 1 + 2 + 2 × 0,5 + 0,75 = 4,75 Beschäftigte.
- Die Grenze von fünf ist eingehalten.
So zählt die Fläche:
- Zur Verkaufsfläche gehören der Gastraum und der Thekenbereich, der für Gäste zugänglich ist.
- Wer liefert, muss zusätzlich alle Lager- und Versandflächen dazurechnen. Viele Lieferdienste liegen dadurch über 80 m², obwohl ihr Gastraum klein ist.
Filialen und Ketten: Das Bundesumweltministerium hat zur alten Rechtslage erklärt, dass es auf das Unternehmen ankommt, nicht auf die einzelne Filiale. Eine kleine Filiale einer größeren Kette kann sich deshalb in der Regel nicht auf die Ausnahme berufen. Für Franchise-Betriebe gibt es keine ausdrückliche Aussage.
Auch wer die Ausnahme nutzt, braucht ein Hinweisschild, dass mitgebrachte Behälter befüllt werden.
Was sich 2027 und 2028 ändert
| Ab | Was neu dazukommt | Kleinbetriebe |
|---|---|---|
| 12.02.2027 | Alle Betriebe mit Speisen oder Getränken zum Mitnehmen müssen eigene Behälter der Gäste befüllen, zum gleichen Preis, mit Hinweisschild (Art. 32 PPWR) | keine Ausnahme |
| 12.02.2028 | Mehrweg „innerhalb eines Wiederverwendungssystems“ anbieten, gleicher Preis, Hinweisschild (Art. 33 PPWR) | Kleinstunternehmen ausgenommen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) |
| 12.02.2028 | Die deutsche Pflicht für Getränkebecher gilt nur noch für Kunststoffbecher. Für Pappbecher greift dann Art. 33 PPWR | – |
| ab 2030 | Betriebe sollen sich bemühen, 10 % der To-go-Produkte in Mehrweg anzubieten (Art. 33 Abs. 5 PPWR) | Kleinstunternehmen ausgenommen |
Wichtig: Die EU-Regeln gelten für alle Verpackungen zum Mitnehmen, nicht nur für Kunststoff. Ab Februar 2027 betrifft das Befüllen eigener Behälter also auch die Pizzeria, die nur Pappkartons nutzt.
Checkliste: Mehrwegpflicht umsetzen
Heute (§ 60/61 VerpackDG)
- ☐ Liste aller To-go-Verpackungen mit Material erstellen. Welche sind ganz oder teilweise Kunststoff? Welche sind Getränkebecher?
- ☐ Beschäftigte nach der Teilzeitregel zählen, Verkaufsfläche messen, beim Lieferdienst inklusive Lager- und Versandfläche
- ☐ Ausnahme möglich? → Hinweisschild „Wir befüllen gern Ihre mitgebrachten Behälter“ aufhängen
- ☐ Keine Ausnahme? → Mehrwegbehälter in allen angebotenen Größen bereithalten, eigenen Pool oder Pfandsystem wählen
- ☐ Preise prüfen: Mehrweg-Variante nicht teurer als Einweg, Pfand separat ausweisen
- ☐ Hinweis in Speisekarte, App und Webshop ergänzen, wenn Sie liefern
- ☐ Rücknahme und Spülen der eigenen Mehrwegbehälter organisieren
Bis 12. Februar 2027
- ☐ Hygieneablauf für mitgebrachte Behälter festlegen: Übergabe auf Tablett oder Unterlage, Behälter nicht auf die Arbeitsfläche, sichtbar verschmutzte Behälter ablehnen
- ☐ Schild für eigene Behälter auch dann, wenn Sie nicht unter die Kleinbetriebsregel fallen
- ☐ Personal einweisen: gleicher Preis, gleiche Portion
Bis 12. Februar 2028
- ☐ Kleinstunternehmen nach EU-Definition? Wenn nein: Mehrwegangebot auf ein Wiederverwendungssystem umstellen
Laufend
- ☐ Einwegkunststoff dort ersetzen, wo es ohne Qualitätsverlust geht, zum Beispiel mit Boxen aus Pappe, Aluschalen oder Schalen aus Bagasse und Kraftpappe. Das verkleinert den Bereich, für den Sie Mehrweg anbieten müssen, entbindet Sie aber nicht von Art. 32 und 33 PPWR.
Häufige Fragen
Darf ich für Mehrweg Pfand verlangen?
Ja. Ein Pfand ist erlaubt, weil der Gast es bei der Rückgabe zurückbekommt. Nicht erlaubt ist ein Aufpreis für die Mehrwegverpackung selbst.
Muss ich Mehrwegbehälter von anderen Betrieben annehmen?
Nein. Nach § 60 VerpackDG müssen Sie nur die Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die Sie selbst ausgegeben haben.
Gilt die Pflicht auch für Lieferdienste?
Ja, für das Restaurant, das die Speisen verpackt und ausliefert. Der Hinweis auf das Mehrwegangebot muss dann auch in der Online-Bestellung stehen. Bei der Kleinbetriebsgrenze zählen Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche. Die Bestellplattform selbst ist nach Auskunft des Bundesumweltministeriums nicht verpflichtet.
Ich verkaufe nur Pizza im Karton. Bin ich betroffen?
Nach § 60 VerpackDG heute nicht, solange der Karton keinen Kunststoffanteil hat. Anders ist es bei Salat-, Soßen- oder Dessertbechern aus Kunststoff und bei Getränken im Einwegbecher. Ab 12. Februar 2027 müssen Sie außerdem mitgebrachte Behälter befüllen.
Was passiert bei Verstößen?
Ein fehlendes Mehrwegangebot oder ein fehlender Hinweis nach § 60 VerpackDG kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 25. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, § 60 und § 61: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/__60.html und https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/__61.html
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 32 und 33: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R0040
- Bundesumweltministerium, FAQ Mehrwegangebotspflicht im To-go-Bereich: https://www.bundesumweltministerium.de/faqs/mehrwegangebotspflicht-im-to-go-bereich