Mehrwegpflicht in der Praxis: Checkliste für Imbiss, Café und Lieferdienst
Kurz gesagt: Wer Speisen in Kunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen verkauft, muss dieselbe Ware auch in Mehrweg anbieten, zum gleichen Preis und mit Hinweisschild (§ 60 VerpackDG). Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 m² Verkaufsfläche dürfen stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen. Ab 12. Februar 2027 ist das Befüllen eigener Behälter für alle Pflicht.