PPWR in der Gastronomie: Fristen 2026 bis 2030 und was Sie jetzt tun müssen
Kurz gesagt: Die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Für Gastronomiebetriebe mit Speisen oder Getränken zum Mitnehmen kommen drei Fristen: Ab 12. Februar 2027 müssen Gäste eigene Behälter befüllen lassen können. Ab 12. Februar 2028 müssen die meisten Betriebe Mehrweg anbieten. Ab 1. Januar 2030 ist Einwegkunststoff für den Verzehr vor Ort verboten.
Die PPWR ist eine Verordnung und gilt deshalb unmittelbar in allen EU-Ländern. In Deutschland ist sie seit dem 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt. Das VerpackDG hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Wer noch mit „§ 33 VerpackG“ arbeitet, hat einen veralteten Stand: Die Mehrwegpflicht steht jetzt in § 60 VerpackDG.
Dieser Artikel sortiert, was wann gilt, für wen und was Sie konkret vorbereiten. Welche Materialien sich als Alternative eignen, beschreiben wir auf unserer Seite zu nachhaltigen Verpackungen.
Die Fristen im Überblick
| Ab wann | Was gilt | Wen es betrifft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| seit 03.07.2021 | Verbot u. a. von Einwegbesteck, -tellern, Trinkhalmen und Styropor-(EPS-)Behältern für Speisen und Getränke | alle, die solche Produkte in Verkehr bringen | § 3 Einwegkunststoffverbotsverordnung |
| seit 01.01.2023, jetzt § 60 VerpackDG | Mehrwegalternative für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher, nicht teurer als Einweg | Gastronomie mit To-go-Verkauf; Kleinbetriebe mit Erleichterung | §§ 60, 61 VerpackDG |
| seit 12.08.2026 | PPWR gilt. PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Neue Regeln, wer als „Hersteller“ registriert sein muss | Hersteller und Händler von Verpackungen; Gastronomen mit bedruckten Verpackungen | Art. 5 Abs. 5, Art. 71 PPWR; VerpackDG |
| 12.02.2027 | Gäste dürfen eigene Behälter mitbringen, zum gleichen Preis, mit Hinweisschild | alle Gastronomiebetriebe mit Speisen oder Getränken zum Mitnehmen, ohne Ausnahme für Kleinbetriebe | Art. 32 PPWR |
| 12.02.2028 | Mehrwegverpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten, zum gleichen Preis, mit Hinweisschild | Gastronomie mit To-go-Verkauf; Kleinstunternehmen ausgenommen | Art. 33 PPWR |
| 12.08.2028 (frühestens) | einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung auf Verpackungen | Hersteller von Verpackungen | Art. 12 PPWR |
| 01.01.2030 | Verbot von Einwegkunststoff für Speisen und Getränke, die im Betrieb befüllt und vor Ort verzehrt werden, sowie von Kunststoff-Portionspackungen für Soßen, Zucker, Sahne u. Ä. beim Verzehr vor Ort | Restaurants, Imbisse, Cafés, Food-Courts | Art. 25 und Anhang V Nr. 3 und 4 PPWR |
| ab 2030 | Recyclingfähigkeit nach EU-Designkriterien; Ziel von 10 % Mehrweg im To-go-Angebot (Bemühenspflicht) | Hersteller; Gastronomie mit To-go-Verkauf | Art. 6, Art. 33 Abs. 5 PPWR |
Was seit August 2026 schon gilt
PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS über den Grenzwerten enthalten (Art. 5 Abs. 5 PPWR). PFAS wurden früher gern eingesetzt, um Papier und Faserschalen fett- und wasserabweisend zu machen. Die Pflicht trifft in erster Linie Hersteller und Händler. Für Sie als Betrieb heißt das: Restbestände älterer, fettabweisend ausgerüsteter Faserverpackungen, deren Herkunft Sie nicht kennen, sollten Sie beim Lieferanten nachfragen. Wir geben Ihnen zu unseren Artikeln gern Auskunft.
Bedruckte Verpackungen: Sie können selbst „Hersteller“ sein
Das betrifft viele Pizzerien und Imbisse und wird oft übersehen. Laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt seit dem 12. August 2026:
- Neutrale Serviceverpackungen von einem deutschen Großhändler: Der Großhändler ist Erzeuger und Hersteller. Ihr Betrieb muss sich darum nicht kümmern.
- Verpackungen mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer Marke (z. B. bedruckte Pizzakartons oder Becher): Dann sind Sie Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR, egal ob die Ware aus dem In- oder Ausland kommt. Die Pflichten lassen sich in diesem Fall nicht mehr auf den Lieferanten verlagern.
- Für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) gibt es Sonderregeln, wenn der Lieferant im selben EU-Land sitzt.
Wenn Sie bedruckte Verpackungen einsetzen oder planen, klären Sie Ihre Rolle direkt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Ware aus unserem Sortiment ohne Ihr eigenes Logo, etwa unsere Pizzakartons mit Standardmotiven, bleibt für Sie in dieser Hinsicht unkompliziert.
12. Februar 2027: Eigene Behälter der Gäste befüllen
Ab diesem Tag müssen alle Gastronomiebetriebe, die Getränke oder fertige Speisen zum Mitnehmen verkaufen, ein System anbieten, bei dem Gäste ihr eigenes Behältnis mitbringen (Art. 32 PPWR). Drei Punkte sind Pflicht:
- Das Befüllen darf nicht teurer sein und nicht zu schlechteren Bedingungen erfolgen als mit Einwegverpackung.
- Ein gut sichtbares Hinweisschild an der Verkaufsstelle.
- Die Regel gilt für Betriebe jeder Größe. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe sieht Art. 32 nicht vor.
Kleinbetriebe in Deutschland kennen das Prinzip schon: Wer nach § 61 VerpackDG höchstens fünf Beschäftigte und höchstens 80 m² Verkaufsfläche hat, kann die Mehrwegpflicht heute schon erfüllen, indem er mitgebrachte Behälter befüllt. Ab Februar 2027 ist das Befüllen eigener Behälter für alle Pflicht, auch für größere Betriebe.
Was Sie dafür brauchen: eine klare Hygieneregel für fremde Behälter (Übergabe auf einem Tablett, kein Kontakt mit der Theke), ein Schild und eine Anweisung ans Personal, dass der Preis gleich bleibt. Wie das im Alltag aussieht, beschreiben wir ausführlich im Artikel Mehrwegpflicht in der Praxis.
12. Februar 2028: Mehrweg-Angebot nach EU-Recht
Ab diesem Tag müssen Gastronomiebetriebe mit To-go-Verkauf ihren Gästen die Möglichkeit geben, Speisen und Getränke in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu bekommen (Art. 33 PPWR). Wieder gilt: gleicher Preis wie bei Einweg und ein Hinweisschild.
Anders als bei den eigenen Behältern sind hier Kleinstunternehmen ausgenommen. Maßgeblich ist die EU-Definition: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Ab 2030 sollen sich die Betriebe außerdem bemühen, 10 % ihrer Produkte in Mehrweg anzubieten (Art. 33 Abs. 5). Das ist eine Bemühenspflicht, keine feste Quote.
Zum Verhältnis zum deutschen Recht: Die heutige Mehrwegpflicht aus § 60 VerpackDG gilt parallel weiter. Für Getränkebecher gilt sie ab dem 12. Februar 2028 nur noch für Becher aus Kunststoff, weil dann die EU-Regel greift.
1. Januar 2030: Einwegkunststoff beim Verzehr vor Ort
Ab 2030 dürfen Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die im Betrieb befüllt und dort verzehrt werden, nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Art. 25 mit Anhang V Nr. 3 PPWR). Die Verordnung nennt als Beispiele Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel und Kisten.
„Vor Ort“ ist weit gefasst. Dazu gehören:
- alle Bereiche mit Tischen und Stühlen, drinnen und draußen
- Stehbereiche
- gemeinsam genutzte Essbereiche wie Food-Courts
Ausgenommen sind nur Betriebe ohne Zugang zu Trinkwasser.
Ebenfalls verboten sind dann Kunststoff-Portionsverpackungen für Würzmittel, Soßen, Aufstriche, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe (Anhang V Nr. 4). Die wichtige Ausnahme für den Außer-Haus-Verkauf: Werden die Portionspackungen zusammen mit Speisen zum Mitnehmen abgegeben, bleiben sie erlaubt.
Was nicht darunter fällt: Verpackungen, die nicht aus Kunststoff sind. Als Kunststoffverpackung gilt aber auch, was nur teilweise aus Kunststoff besteht, zum Beispiel Pappe mit Kunststoffbeschichtung. Unbeschichtete Pappe, Aluminium und Naturfaser ohne Kunststoffanteil sind nach dieser Definition nicht betroffen. Achtung bei „Bio-Kunststoffen“ wie PLA: Rechtlich sind sie Kunststoff.
Gegen einzelne Formatverbote aus Anhang V laufen Klagen vor dem Gericht der EU. Eine Verschiebung der Frist ist bisher nicht beschlossen. Planen Sie also mit dem 1. Januar 2030.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Pizzeria und Pizza-Lieferdienst
Der Pizzakarton aus unbeschichteter Wellpappe ist keine Kunststoffverpackung und damit von der Mehrwegpflicht nach § 60 VerpackDG nicht erfasst. Das hat das Bundesumweltministerium zur Vorgängerregel ausdrücklich so beantwortet. Betroffen sind bei Ihnen eher die Beilagen: Salatschalen, Dressingbecher und Dessertbecher aus Kunststoff sowie Getränkebecher. Lassen Sie Ihren Pizzakarton bedrucken, sind Sie nach PPWR selbst Hersteller (siehe oben). Passende Artikel: Pizzakartons, Salatschalen aus Kraftpappe.
Döner, Imbiss und Burger
Hier liegt der größte Anteil an Kunststoff: Menüboxen, Salat- und Soßenbecher. Für den Außer-Haus-Verkauf brauchen Sie schon heute ein Mehrwegangebot, ab Februar 2027 zusätzlich das Befüllen mitgebrachter Behälter. Wer Plätze zum Essen vor Ort hat, muss bis 2030 dort auf Mehrweggeschirr oder kunststofffreie Einwegverpackung umstellen. Kunststofffreie Alternativen: Boxen aus Pappe, Aluschalen, Menüboxen aus Bagasse.
Café und Bäckerei mit Coffee-to-go
Einweggetränkebecher unterliegen heute schon der Mehrwegpflicht nach § 60 VerpackDG, auch wenn sie aus Pappe sind. Ab Februar 2027 kommt das Befüllen mitgebrachter Becher als Pflicht für alle dazu. Beim Verzehr im Café sind ab 2030 Einwegbecher und Portionspackungen aus Kunststoff (Kaffeesahne, Zucker) nicht mehr erlaubt. Passende Artikel: Coffee-to-go-Becher.
Catering und Veranstaltungen
Bei Events mit Tischen oder Stehbereichen gilt ab 2030 das Verbot für Einwegkunststoff beim Verzehr vor Ort. Fragen Sie beim Veranstalter nach, ob es dort Trinkwasser gibt. Nur ohne Trinkwasserzugang greift die Ausnahme.
Checkliste: PPWR-Vorbereitung für Ihren Betrieb
Jetzt (2026)
- ☐ Alle Verpackungen auflisten: Material, Kunststoffanteil, bedruckt oder neutral
- ☐ Bei bedruckten Verpackungen die eigene Rolle als Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister klären
- ☐ Restbestände fettabweisender Faserverpackungen unbekannter Herkunft beim Lieferanten auf PFAS nachfragen
- ☐ Prüfen, ob das Mehrwegangebot nach § 60 VerpackDG steht: Mehrwegbehälter, gleicher Preis, Hinweisschild, im Lieferdienst auch Hinweis in App oder Webshop
Bis 12. Februar 2027
- ☐ Ablauf für mitgebrachte Behälter festlegen (Hygiene, Übergabe)
- ☐ Hinweisschild „Eigene Behälter willkommen“ gut sichtbar an der Theke
- ☐ Personal schulen: gleicher Preis, gleiche Portion
- ☐ Kassensystem prüfen, damit kein Verpackungsaufschlag anfällt
Bis 12. Februar 2028
- ☐ Prüfen, ob Ihr Betrieb Kleinstunternehmen ist (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Umsatz)
- ☐ Falls nicht: Mehrwegsystem auswählen (eigener Pool oder Anbieter mit Rücknahme)
Bis 1. Januar 2030
- ☐ Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr oder kunststofffreie Einwegverpackung umstellen
- ☐ Portionspackungen aus Kunststoff beim Verzehr vor Ort durch Spender oder Schälchen ersetzen
- ☐ Sortiment auf Kunststoffanteile prüfen, auch Beschichtungen und „Bio-Kunststoffe“
Häufige Fragen
Gilt die PPWR schon?
Ja. Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt seit dem 12. August 2026. Einzelne Pflichten greifen später, für die Gastronomie vor allem am 12. Februar 2027, am 12. Februar 2028 und am 1. Januar 2030.
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die Mehrwegpflicht steht dort in § 60, die Erleichterung für kleine Betriebe in § 61.
Ist mein Pizzakarton betroffen?
Ein Pizzakarton aus unbeschichteter Pappe ist keine Kunststoffverpackung. Er fällt weder unter die Mehrwegpflicht nach § 60 VerpackDG noch unter das Kunststoffverbot für den Verzehr vor Ort ab 2030. Hat er eine Kunststoffbeschichtung, gilt er rechtlich als Kunststoffverpackung. Ist er mit Ihrem Logo bedruckt, sind Sie nach PPWR selbst Hersteller.
Mein Betrieb ist klein. Muss ich trotzdem etwas tun?
Ja. Ab 12. Februar 2027 müssen auch Kleinbetriebe mitgebrachte Behälter befüllen. Von der Mehrwegpflicht nach Art. 33 ab Februar 2028 sind Kleinstunternehmen dagegen ausgenommen.
Was kostet ein Verstoß?
Das VerpackDG sieht Bußgelder vor. Für ein fehlendes Mehrwegangebot nach § 60 VerpackDG sind es bis zu 10.000 €. Für Verstöße gegen Art. 32 oder Art. 33 PPWR (eigene Behälter, Mehrwegangebot) nennt § 66 VerpackDG deutlich höhere Beträge.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 25. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir aktualisieren ihn, sobald sich Fristen ändern.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Amtsblatt der EU, Art. 5, 25, 32, 33, 71 und Anhang V: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R0040
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 60, 61: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/
- Einwegkunststoffverbotsverordnung, § 3: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkverbotsv/__3.html
- Zentrale Stelle Verpackungsregister, Serviceverpackungen: https://www.verpackungsregister.org/themen/serviceverpackungen
- Bundesumweltministerium, FAQ Mehrwegangebotspflicht: https://www.bundesumweltministerium.de/faqs/mehrwegangebotspflicht-im-to-go-bereich